News > Rechtsschutz: Kündigungsandrohung genügt

Viele Mitarbeiter haben eine Rechtsschutzversicherung im Segment des Arbeitsrechtsschutzes abgeschlossen. Diese Entscheidung hatte auch ein Mitarbeiter getroffen, dem  von Seiten des Arbeitgebers mündlich mitgeteilt worden war, ihm kündigen zu wollen. Dies zumindest dann, wenn er nicht bereit sei, zu einem bestimmten Zeitpunkt einen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen.

Mit dieser Information ging der Mitarbeiter zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen zur Rechtsanwältin. Das Anwaltshonorar lehnte der Rechtsschutzversicherer jedoch ab. Begründung: Der Versicherungsfall sei noch nicht eingetreten. Denn eine blosse Absichtserklärung des Arbeitgebers begründe noch keine Veränderung der rechtlichen Position des Mitarbeiters.

Wegen der Deckungsverweigerung klagte der Mitarbeiter und erreichte letztlich beim Bundes­gerichtshof (BGH) sein verfolgtes Ziel gemäss der Entscheidung am 19. November 2008.

Die Richter meinten in ihrer Entscheidungsbegründung, dass die Voraussetzungen für eine zu gebende Deckung bereits damit erfüllt seien,. wenn der Arbeitgeber mit einer Arbeitsplatzkündigung drohe. Der BGH folgte nicht der teilweisen Meinung in der Literatur, dass man zwischen "Kündigungsausspruch" und "Kündigungsandrohung" unterscheiden müsse. Ausserdem auch nicht zwischen einer bereits "eingetretenen oder bevorstehenden Beeinträchtigung" der rechtlichen Position des Mitarbeiters (AZ: N ZR 305/07 - rechtskräftig).
Transport, 29.05.2009 (boe)



Veröffentlicht am
11:43:11 02.07.2009